Grundversorgungspflicht Strom
§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Feststellung des Grundversorgers Strom ab 01.01.2022 bis 31.12.2024
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden1) in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Für unser Netzgebiet der allgemeinen Stromversorgung in der Stadt Bebra wurde folgender Grundversorger ermittelt:
Amtlicher Gemeindeschlüssel |
Ortsname |
Ortsteile |
Grundversorger |
06632003 |
Bebra |
Alle |
Stadtwerke Bebra GmbH |
Angaben zum Grundversorger:
Stadtwerke Bebra GmbH
Wiesenweg 1
36179 Bebra
Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt ab dem 01. Januar 2022 und endet zum 31. Dezember 2024.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01. Juli 2024.
Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.